§ 60 LehrBildG - Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet.

(2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können vom Amt für Lehrerbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind.

(4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen.

(5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.