§ 49 GO LT - Der Hauptausschuss
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des ständigen Ausschusses gemäß Art. 93 und 110 der Verfassung des Landes Hessen wahr.
(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Immunitätsangelegenheiten.
(3) Der Hauptausschuss ist zuständig für Bundesratsangelegenheiten.
(4) Im Übrigen ist der Hauptausschuss insbesondere zuständig für die Beratung von Gegenständen, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben, sowie von Gegenständen, die aus Sicherheitsgründen vertraulicher Behandlung bedürfen. Die Sitzungen des Hauptausschusses über solche Angelegenheiten haben vertraulichen Charakter, falls nicht der Ausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Das Gleiche gilt für Beratungen des Hauptausschusses über Immunitätsangelegenheiten. Das Recht des Landtags, dem Ausschuss andere Beratungsgegenstände zu überweisen, bleibt unberührt.