§ 9 GKG-LSA - Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Die Amtszeit des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes beträgt sechs Jahre. Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Wahl hat frühestens sechs und spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.
(2) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes muss mindestens die Befähigung zum mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst haben oder den Anforderungen der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 8. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) entsprechen. Für leitende Verwaltungsbeamte, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem vergleichbaren kommunalen Amt befinden oder bis zum 31. Dezember 1997 erstmalig in ein derartiges Amt berufen werden, können die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt angesehen werden.
(3) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Vertretung einer Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft sein. § 10 bleibt unberührt.
(4) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluss des Gemeinschaftsausschusses zugewiesen sind. Er leitet die Verwaltung, ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des gemeinsamen Verwaltungsamtes.
(5) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist gesetzlicher Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft. Er führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 5 Abs. 1 sowie die sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die von der Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden, durch.
(6) Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.