§ 32 LBG LSA - Umbildung von Körperschaften
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Für die Umbildung von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde und Planstellen aus Anlass der Auflösung oder der Umbildung wegfallen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 16 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Übertritt, in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechendes gilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.