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  • ab 22.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 32a LBG LSA - Neu- und Umbildung von Behörden

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

Wird aus Behörden oder Organisationseinheiten eine neue Behörde gebildet oder werden Behörden oder Organisationseinheiten in eine oder mehrere Behörden eingegliedert, so gehen die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neu- oder Umbildung auf die neu- oder umgebildete Behörde über. § 31 des Beamtenstatusgesetzes und § 31 Abs. 3 finden Anwendung.