§ 6 SVerfSchGGrundsätze der Aufgabenerfüllung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen keine Straftaten begangen werden.
(2) Eine Maßnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.