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§ 6 SVerfSchG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-1

Eine Maßnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz ist unzulässig, wenn ihr Ziel auf eine andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise erreicht werden kann. Die Maßnahme darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.