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§ 25 FwG - Landesfeuerwehrbeirat

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1 7

(1) Zur Beratung des Innenministeriums in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, welche die Feuerwehren berühren, wird ein Landesfeuerwehrbeirat gebildet, dessen Kosten das Land zu tragen hat.

(2) Die Mitglieder des Landesfeuerwehrbeirates sollen besondere Erfahrungen im Feuerwehrwesen oder Sachversicherungswesen haben. Sie werden vom Innenministerium aus den Kreisen der beteiligten Verbände, Behörden und Anstalten auf fünf Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles.

(3) Vorsitzender des Landesfeuerwehrbeirates ist der Landesbranddirektor.

(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Innenministerium erlässt.