Feuerwehrgesetz (FwG)

Bibliographie

Titel
Feuerwehrgesetz (FwG)
Amtliche Abkürzung
FwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2151-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Allgemeines
Begriff der Feuerwehr1
Aufgaben der Feuerwehr2
ZWEITER TEIL
Aufgaben der Träger
Aufgaben der Gemeinden3
Aufgaben der Landkreise4
Aufgaben des Landes5
DRITTER TEIL
Die Feuerwehren
1. ABSCHNITT
Gemeindefeuerwehr
Organisation der Gemeindefeuerwehr6
Angehörige der Gemeindefeuerwehr7
Leitung der Gemeindefeuerwehr8
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten9
Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse10
Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr11
Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr12
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes13
Dienstpflichten14
Freistellung, Entgeltfortzahlung15
Entschädigung16
Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden17
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege18
2. ABSCHNITT
Werkfeuerwehren
Werkfeuerwehren19
3. ABSCHNITT
Landesfeuerwehrschule20
4. ABSCHNITT
Feuerwehrverbände21
VIERTER TEIL
Aufsicht
Aufsichtsbehörden22
Feuerwehrtechnische Beamte23
Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten24
Landesfeuerwehrbeirat25
FÜNFTER TEIL
Einsatz der Feuerwehren
Überlandhilfe der Feuerwehren26
Leitung des Einsatzes27
Einsatz der Werkfeuerwehren28
SECHSTER TEIL
Pflichten Dritter
Gefahrmeldung29
Heranziehung zur Hilfeleistung30
Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer31
Rechtsweg32
SIEBTER TEIL
Aufbringung der Mittel
Feuerschutzsteuer33
Kostenersatz34
ACHTER TEIL
Schlussbestimmungen
Verarbeitung personenbezogener Daten35
Einschränkung von Grundrechten36
Zuständigkeit anderer Behörden37
Ordnungswidrigkeiten38
Übergangsbestimmung39
Inkrafttreten40

Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht

(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."