§ 22 FwG - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1
(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt
- 1.
den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr in den kreisangehörigen Gemeinden,
- 2.
den Regierungspräsidien für die Stadtkreise und die Landkreise,
- 3.
in den Stadtkreisen dem Bürgermeister für die Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen mit Werkfeuerwehr.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.
(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 118 und 120 bis 127 der Gemeindeordnung.
(5) Die Aufsichtsbehörden können sich
- 1.
durch Anforderung von Berichten,
- 2.
durch örtliche Prüfungen und
- 3.
im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen
jederzeit über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen mit Werkfeuerwehr haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen.
(6) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen. Sie können ferner für die Überlandhilfe (§ 26) im Einvernehmen mit den Gemeinden Einsatzgebiete sowie Alarm- und Ausrückeordnungen festlegen.