§ 23 SächsStudPlVergabeVO - Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Staatsvertrags zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. Der Nachteilsausgleich nach Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. § 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2021/2022 gelten folgende Maßgaben:

  1. 1.

    in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, die für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli feststehen,

  2. 2.

    für die Quoten nach Nummer 1 wird für jeden Bewerber eine Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet; es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 5 berechnet werden,

  3. 3.

    im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Staatsvertrags sind die in Anlage 6 genannten in der Regel dreijährigen fachnahen anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildungen und sich an die Berufsausbildung anschließenden Berufstätigkeiten von mindestens einem Jahr Dauer jeweils einzeln oder in Kombination zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine Berufsausbildung und jeweils nur eine Berufstätigkeit berücksichtigt werden,

  4. 4.

    im Falle der Anwendung von Kriterien nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Staatsvertrags sind die in Anlage 7 genannten fachnahen praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen sowie Qualifikationen zu berücksichtigen; je Studiengang und Vergabeverfahren können jeweils nur eine praktische Tätigkeit und jeweils nur eine außerschulische Leistung und Qualifikation berücksichtigt werden,

  5. 5.

    bei der Auswahl nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrags und § 3 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes findet das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Staatsvertrags und § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes keine Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für den Studiengang Pharmazie folgende Maßgaben:

  1. 1.

    Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrags und § 3 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes finden keine Anwendung,

  2. 2.

    in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes finden die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Staatsvertrags sowie § 3 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes Anwendung.

(4) § 6 Absatz 3 Satz 3 findet bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung. Abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1 sind die benötigten Unterlagen der Stiftung für Hochschulzulassung innerhalb der Fristen nach § 6 Absatz 1 vorzulegen. § 6 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(5) § 2a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, § 8 Absatz 1 Nummer 5 und § 13 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 7 sowie § 15 Absatz 1 und 4 finden bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 keine Anwendung (Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten).

(6) Bis einschließlich dem Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 gilt bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags Artikel 10 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend.