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§ 7 GKG-LSA - Aufgaben des Gemeinschaftsausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Der Gemeinschaftsausschuss entscheidet in Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht im Einzelfall der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zuständig ist. Der Gemeinschaftsausschuss beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft, im Falle einer Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 ohne Stellenplan,
  2. 2.
    die von den Mitgliedsgemeinden zu zahlende Umlage,
  3. 3.
    die Bestellung des Stellvertreters des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes,
  4. 4.
    die Einstellung der übrigen Bediensteten auf Vorschlag des Leiters; der Gemeinschaftsausschuss kann diese Befugnis für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes übertragen,
  5. 5.
    die Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll.

(2) Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Gemeinderäte dürfen als Zuhörer teilnehmen.

(3) Der Gemeinschaftsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes und höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des gemeinsamen Verwaltungsamtes.

(4) Der Gemeinschaftsausschuss wählt den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes. Die Wahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zu ziehen hat.

(5) Die erstmalige Wahl des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach diesem Gesetz hat spätestens bis zum 1. Oktober 1994 zu erfolgen.