§ 33 BLG - Haftung und Ersatzpflicht des Bedarfsträgers
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
(1) Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen seit ihrer Fälligkeit, so haftet für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten der Bedarfsträger; im Falle des § 27 haftet er jedoch nur nach Maßgabe des § 26.
(2) Soweit der Leistungsempfänger nach § 27 zum Ersatz nicht verpflichtet ist, trifft die in § 26 vorgesehene Ersatzpflicht den Bedarfsträger.
(3) Soweit der Bedarfsträger den Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen den Leistungsempfänger auf den Bedarfsträger über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
(4) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 30 sinngemäß.