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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 22 BLG - Entgeltbemessung

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemisst.

(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.