§ 22 BLG - Entgeltbemessung
Bibliographie
- Titel
- Bundesleistungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BLG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-1
(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemisst.
(2) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrages erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.