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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 25 BLG - Vorschusszahlung

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ist dem Eigentümer für seine zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen besonderen Aufwendungen auf Verlangen angemessen Vorschuss zu leisten. Dies gilt sinngemäß im Falle des § 16 Abs. 1.