§ 6 SparkG - Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme der Mitglieder, die dem Verwaltungsrat kraft Gesetzes angehören.
(2) Sie beschließt über
- 1.
die Errichtung und die Auflösung der Sparkasse, die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen sowie den Beitritt zu Sparkassenzweckverbänden,
- 2.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung nach Anhörung des Verwaltungsrates,
- 3.
die Genehmigung der Bestellung und der Rücknahme der Bestellung
- a)
der Mitglieder des Vorstandes und
- b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
- 4.
die Entlastung des Verwaltungsrates,
- 5.
die Genehmigung der Baukosten zum Neubau des Sparkassengebäudes,
- 6.
die Genehmigung der Verwendung von Überschüssen nach § 30 Abs. 4,
- 7.
die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 5 Satz 2,
- 8.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 22, soweit nicht in dieser Vorschrift etwas anderes bestimmt ist.