Versionsverlauf


  • ab 27.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 2 ChemVerbotsV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Amtliche Abkürzung
ChemVerbotsV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-37

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

  2. 2.

    gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

    1. a)

      im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

    2. b)

      mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

  3. 3.

    abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

  4. 4.

    Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

  5. 5.

    Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.