§ 2 ChemVerbotsV - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
- Amtliche Abkürzung
- ChemVerbotsV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-6-37
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
- a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
- b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
- 3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.