Versionsverlauf

Anlage 2 ChemVerbotsV - Anforderungen in Bezug auf die Abgabe

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
Amtliche Abkürzung
ChemVerbotsV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6-37

(zu §§ 5 bis 11)

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
Eintrag 1

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
  1. 1.

    dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder

  2. 2.

    dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. 1


  1. 1.

    Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1

  2. 2.

    Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4

  3. 3.

    Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3

  4. 4.

    Ausschluss des Versandweges nach § 10


  1. 1.

    Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1

  2. 2.

    Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

  3. 3.

    Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4

Eintrag 2

Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die
  1. 1.

    nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit

    1. a)

      dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder

    2. b)

      dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise:

      1. i.

        H224 ("Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar"),

      2. ii.

        H241 ("Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen") oder

      3. iii.

        H242 ("Erwärmung kann Brand verursachen")

    oder

  2. 2.

    bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.


Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4

Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4

Text der H-Sätze gemäß Anhang III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: H340 "Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350 "Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H350i "Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.", H360 "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H360F "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H360D "Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360FD "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Fd "Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.", H360Df "Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.", H370 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).", H372 "Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)."