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§ 15 LKWG M-V - Aufstellung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Soweit in § 55 Absatz 1 nichts anderes bestimmt ist, können Wahlvorschläge von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:

  1. 1.

    einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),

  2. 2.

    Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder

  3. 3.

    einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

(2) Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein, soweit § 62 Absatz 1 Satz 3 nichts anderes bestimmt.

(3) Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Absatz 2 Satz 2 weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung

  1. 1.

    der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.