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§ 36c RiG M-V - Besetzung des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.