§ 36c RiG M-V - Besetzung des Dienstgerichtshofs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- 2.
zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.