§ 96 PersVG LSA - Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
Die Zahl der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt je sechs. Den vom Lehrerhauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzern muß ein Vertreter jeder Fachgruppe angehören, der von dieser benannt wird. Betrifft die Angelegenheit lediglich Angehörige einer im Lehrerhauptpersonalrat gebildeten Fachgruppe, so gehören der Einigungsstelle je drei Beisitzer an; zwei der vom Lehrerhauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzer werden von dieser Fachgruppe benannt.