§ 37 AbgG - Angehörige des öffentlichen Dienstes, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101 3
(1) Die §§ 34 und 35 gelten sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 27 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 34 und 35 anzuwenden.