§ 34 AbgG - Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Einem in den Landtag gewählten Angestellten einer in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Person, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
- 2.
ein Urlaub ohne Entgelt zu gewähren.
Wird einem Angestellten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Entgelt gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Angestellter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 35 vom Hundert des von ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zu beanspruchenden Entgelts.