§ 26 BauPrüfVO - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Die Anerkennung erlischt
- a)
durch in Textform erklärten Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
- b)
wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- a)
nachträglich Gründe nach § 23 Absatz 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
- b)
die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
- c)
die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet,
- d)
die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wiederholt oder gröblich verstoßen hat,
- e)
der nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat.