§ 17 LFAG - Ausgleichsstock
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur
- 1.Finanzierung von Maßnahmen, die andernfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchgeführt werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig ist,
- 2.Durchführung von Musterprozessen sowie
- 3.Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.