§ 17 LFAG - Ausgleichsstock
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Leistungsschwache Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, Landkreise und kreisfreie Städte können aus dem Ausgleichsstock Zuweisungen erhalten zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts, soweit ihre Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichen (Bedarfszuweisungen).
(2) Ferner können aus dem Ausgleichsstock Mittel bewilligt werden zur
- 1.Finanzierung von Ausgaben, die andernfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften geleistet werden, soweit die Umlegung unzweckmäßig ist,
- 2.Durchführung von Musterprozessen sowie
- 3.Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.