§ 53 HLbG - Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
- Amtliche Abkürzung
- HLbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. 2Bei Verkürzung oder Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. 2Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen und besteht diese nicht, ist sie mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie diese Prüfung erfolglos abgelegt hat.
(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
- 1.
zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder
- 2.
auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht,
ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.
(4) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht ausgeglichen hat oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgleichen kann, ist sie mit Ablauf des Folgemonats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.
(5) 1Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von 45 Monaten erreichen wird. 2Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)