§ 53 LehrBildG - Beendigung der Pädagogischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit Beginn der Pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung entlassen. Entsprechendes gilt, wenn die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde.
(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, entlassen.
(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn sie
- 1.zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder
- 2.auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht.
Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Monats, in dem sie der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt gegeben worden ist.
(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist ferner aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. Die Entlassung ist auszusprechen
- 1.bei fehlender gesundheitlicher Eignung, die durch ein amtsärztliches Gutachten zu bestätigen ist, oder
- 2.wenn auch im Wiederholungsfall ein Pflichtmodul mit null Punkten bewertet wurde.