Art. 36 BayMG - Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder Mediendienste in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme, die beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3, ein lokales oder regionales Fernsehangebot, vier weitere private Fernsehprogramme und ein Mediendienst einzuspeisen. Die Belegung mit den in Satz 1 genannten vier weiteren privaten Fernsehprogrammen und einem Mediendienst insbesondere unter Berücksichtigung

  1. 1.
    des Beitrags des jeweiligen Programms oder Mediendienstes zur Vielfalt,
  2. 2.
    des lokalen und regionalen Bezugs des Programms oder Mediendienstes und des Bezugs zu Bayern,
  3. 3.
    der Interessen der Teilnehmer

sowie weitere Einzelheiten regelt die Landeszentrale durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien. Hält der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der Landeszentrale die vorgegebenen Kriterien nicht ein oder verletzt er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die Landeszentrale nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar.

(2) Für die Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten gelten § 52 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags. Soweit die Übertragungskapazität nach § 52 Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags nicht durch nach diesem Gesetz genehmigte regionale und lokale Fernsehprogramme ausgeschöpft ist, entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Nutzung dieser Kapazität entsprechend den Interessen der Teilnehmer. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Bedarf für die Verbreitung regionaler oder lokaler Fernsehprogramme unverzüglich berücksichtig wird. Erfüllt der Betreiber auch nach Ablauf der Frist nach § 52 Abs. 5 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrags nicht, erlässt die Landeszentrale gegenüber dem Betreiber die erforderliche Anordnung.

(3) Bei der Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet verbreitet werden. Die Landeszentrale teilt dem Betreiber die jeweiligen Programme mit. Im Übrigen trifft der Betreiber die Belegungsentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Art. 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Die Übertragungspflichten werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.