Art. 13 BayRDG - Beauftragung mit Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung beauftragt mit der bodengebundenen Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport
- 1.
das Bayerische Rote Kreuz,
- 2.
den Arbeiter-Samariter-Bund,
- 3.
den Malteser-Hilfsdienst,
- 4.
die Johanniter-Unfall-Hilfe oder
- 5.
vergleichbare Hilfsorganisationen.
2Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle. 3Die Beauftragung mit der Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports berechtigt auch zur Durchführung des Krankentransports nach Weisung der zuständigen Integrierten Leitstelle.
(2) Soweit die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind, beauftragt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Dritte mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen oder führt sie selbst oder durch seine Verbandsmitglieder durch.
(3) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung entscheidet über die Auswahl des Durchführenden und über den Umfang der Beauftragung nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Auswahlentscheidung ist transparent und nach objektiven Kriterien vorzunehmen. 3Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat die anstehende Auswahlentscheidung in geeigneter Weise bekannt zu machen, damit sich interessierte Leistungserbringer bewerben können. 4Für die Entscheidung sind insbesondere eine effektive Leistungserbringung sowie wirtschaftliches und sparsames Verhalten maßgeblich. 5Sollen bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes geändert oder erweitert werden, kann der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die hier bereits beauftragten Durchführenden ohne weiteres auch insoweit beauftragen. 6Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns angehört werden.
(4) 1Das Rechtsverhältnis zwischen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. 2Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. 3Zulässig ist die Vereinbarung, dass sich eine Hilfsorganisation zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung einer gemeinnützigen juristischen Person bedienen darf, sofern sämtliche Anteile an der juristischen Person von der Hilfsorganisation gehalten werden.
(5) 1Wenn von der Möglichkeit des Abs. 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird, ist auch die Tochtergesellschaft der Hilfsorganisation Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes. 2Sie bedarf für ihre Tätigkeit der Genehmigung nach Art. 21 Abs. 1 und erhält die auf den öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Hilfsorganisation gestützte Genehmigung anstelle der Hilfsorganisation. 3Die Katastrophenhilfspflicht der Hilfsorganisation nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 5 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes erstreckt sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tochtergesellschaft die Erfüllung der gegenüber dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestehenden Verpflichtung der Hilfsorganisation übernimmt, auch auf die Tochtergesellschaft.
Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012, Vf. 1-VII-10
Vom 24. Mai 2012 (GVBl S. 249)
Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Mai 2012 bekannt gemacht.
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob |
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Art. 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 und Abs. 5 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I)
gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.
Entscheidungsformel:
- 1.
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I) verstößt gegen Art. 101 der Verfassung und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Bis zu einer Neuregelung sind Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einzubeziehen.
- 2.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Leitsätze:
- 1.
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayRDG verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 101 der Verfassung) und ist nichtig, soweit Dritte nur dann mit der bodengebundenen Durchführung rettungsdienstlicher Leistungen beauftragt werden können, wenn die Hilfsorganisationen zur Übernahme des Auftrags nicht bereit oder in der Lage sind. Die sich hieraus ergebende Vorrangstellung der Hilfsorganisationen hat für Dritte die Wirkung einer objektiven Berufszugangsvoraussetzung. Sie ist zur Sicherstellung einer flächendeckenden, effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen nicht erforderlich, da dieses Gesetzesziel auch erreicht werden kann, wenn Dritte gleichrangig in das Auswahlverfahren nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG einbezogen werden.
- 2.
Die in Art. 13 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BayRDG vorgesehene Möglichkeit, dass Hilfsorganisationen ihre rettungsdienstlichen Verpflichtungen mithilfe von Tochtergesellschaften erfüllen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.