Art. 21 BayRDG - Genehmigungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt, bedarf der Genehmigung.
(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport mit
- 1.
ausschließlich zur Eigensicherung im Einsatzfall vorgehaltenen Krankenkraftwagen der Feuerwehren, soweit diese lediglich eigene Einsatzkräfte transportieren oder im Ausnahmefall von der ILS im öffentlichen Rettungsdienst eingesetzt werden,
- 2.
Krankenkraftwagen der Betriebs- und Werksrettungsdienste, soweit diese im Ausnahmefall von der ILS im Rettungsdienst eingesetzt werden,
- 3.
Sonderfahrzeugen der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung, soweit diese Patienten auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen, im unwegsamen Gelände und im Bereich von Gewässern bis zu einer für die Übergabe an den Land- oder Luftrettungsdienst geeigneten Stelle oder im Ausnahmefall auch bis in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung transportieren,
- 4.
Fahrzeugen, die ausschließlich für den Katastrophenschutz oder den Sanitätsdienst bei Veranstaltungen vorgehalten werden, soweit diese im Ausnahmefall von der ILS im Rettungsdienst eingesetzt werden,
- 5.
Flächenflugzeugen,
- 6.
außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln, wenn diese im Einzelfall von einer ILS zum Einsatz in Bayern angefordert werden.
(3) 1Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes. 2Bei den Rettungsmitteln, die nach Abs. 2 Nr. 6 angefordert werden, genügt hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmer, Besetzung und Ausstattung der Rettungsmittel die Einhaltung der am Stationierungsort geltenden Rechtsvorschriften.