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§ 13 KomWO - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 3

(1) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (§ 1) und müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) schriftlich eingereicht werden. Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen.

(2) Sind bei der Wahl der Gemeinderäte mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen, im Falle der unechten Teilortswahl für einen Wohnbezirk, weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, können innerhalb einer Nachfrist von fünf Tagen weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Auf die Nachfrist hat der Bürgermeister unverzüglich, spätestens am 41. Tag vor der Wahl durch Öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen mit der Aufforderung, weitere Wahlvorschläge einzureichen. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag der Öffentlichen Bekanntmachung und endet am letzten Tag der Nachfrist um 18 Uhr. Parteien und Wählervereinigungen, die schon einen Wahlvorschlag eingereicht haben, können keinen weiteren Wahlvorschlag einreichen.