§ 13 KomWO - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl (§ 1) und müssen spätestens am 59. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweils zuständigen Wahlausschusses (§ 8 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) schriftlich eingereicht werden. Wahlvorschläge, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Eine Partei oder Wählervereinigung kann nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen.