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§ 110 KWO - Ergebnis der Stichwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
  5. 5.
    den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
  6. 6.
    bei gleicher Stimmenzahl den durch Losentscheid des Wahlleiters bestimmten Bewerber.

(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.