§ 110 KWO - Ergebnis der Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen,
- 5.
die mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählte Bewerberin oder den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
- 6.
bei gleicher Stimmenzahl die durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmte Bewerberin oder den durch Losentscheid der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bestimmten Bewerber.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.