§ 10 StBerG - Mitteilungen über Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Werden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitteilen.