§ 10 StBerG - Mitteilungen über Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Werden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, so kann sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitteilen.
(2) 1Gerichte und Behörden dürfen Informationen über natürliche und juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die Bestellung und Wiederbestellung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 2.für die Anerkennung, für die Rücknahme oder für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein oder
- 3.für die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Ahndung von Pflichtverletzungen
von Bedeutung sein können, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. 2Die Obermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.