§ 10 StBerG - Mitteilungen über Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekanntgeworden, die den Verdacht begründen, daß eine der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eine Berufspflichtverletzung begangen hat, so hat sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zuständigen Berufskammer oder den für das ehrengerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitzuteilen.