§ 7b BerlHG - Landeskommission für die Struktur der Universitäten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich der Universitäten wird eine Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur der Universitäten). Die Landeskommission berät insbesondere über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder sonstigen Organisationsgliederungen sowie über die Veränderung oder Aufhebung von Studiengängen.
(2) Der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gehören an
- 1.
die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen sowie drei weitere Mitglieder des Senats,
- 2.
drei Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
- 3.
die Präsidenten und Präsidentinnen der drei Universitäten und
- 4.
jeweils zwei Hochschulmitglieder aus dem Kuratorium jeder der drei Universitäten.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen oder ihr Stimmrecht auf ein anderes der Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer2 werden vom Abgeordnetenhaus, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können sich durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die Landeskommission wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.