§ 50 GemO - Stellung und Aufgaben der Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Jede Gemeinde hat einen oder zwei Beigeordnete. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden
bis zu | 25.000 | Einwohnern bis auf drei, | ||
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mit mehr als | 25.000 | bis | 40.000 | Einwohnern bis auf vier, |
mit mehr als | 40.000 | bis | 80.000 | Einwohnern bis auf fünf, |
mit mehr als | 80.000 | bis | 120.000 | Einwohnern bis auf sechs, |
mit mehr als | 120.000 | Einwohnern bis auf sieben |
erhöht wird.
(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Gemeinderat festgesetzt. Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Beigeordneten den ehrenamtlichen Beigeordneten vor. Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Beigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. Der Bürgermeister kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Beigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 3 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.
(3) Hauptamtlichen Beigeordneten muß, ehrenamtlichen Beigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. Der Bürgermeister kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen wird. Die Beigeordneten sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Bürgermeisters (ständige Vertreter).
(4) Die Zahl der Geschäftsbereiche ist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 in der Hauptsatzung zu regeln. Der Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3) abgestellt werden. Die Bildung und die Übertragung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.
(5) Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Bürgermeisters ihre abweichende Ansicht darzulegen; dies gilt nicht im Falle des § 60 Abs. 3 Satz 1.
(6) Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor. An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Beigeordneten zu richten.
(7) Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Bürgermeister regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Beigeordneten abzuhalten. Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gemeindeverwaltung zur Beratung vorschlägt.
(8) Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat; der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen. Satz 1 gilt nicht in Ortsgemeinden.