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  • ab 12.06.1994 (aktuelle Fassung)

§ 58 GemO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Bürgermeister bedarf der Zustimmung des Stadtvorstands

  1. 1.
    bei der Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen des Stadtrats,
  2. 2.
    bei Eilentscheidungen,

es sei denn, der Stadtvorstand ist nicht beschlussfähig.

(2) Der Stadtvorstand entscheidet in den Fällen, in denen das nach § 46 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Beigeordneten nicht zu Stande kommt.

(3) Soweit der Bürgermeister Angelegenheiten im Benehmen mit den Beigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Stadtvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(4) Die Besprechungen des Bürgermeisters mit den Beigeordneten nach § 50 Abs. 7 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Stadtvorstands.