§ 32 BremLMG - Inhalt der Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) 1Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. 2Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen. 3Die Zuweisung noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierter Übertragungskapazitäten erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. 4Nach erfolgter Koordinierung durch die Bundesnetzagentur passt die Landesmedienanstalt ihre Zuweisungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.
(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.
(3) 1Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). 2Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. 3Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(4) 1Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. 2Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleichem Maße gewährleistet ist. 3Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem oder einer anderen Antragstellenden erteilt hätte. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.