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§ 87 HSG LSA - Aufgaben des Klinikums

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Das Klinikum dient der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verbindung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung trägt es besondere Verantwortung für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ausstattung sowie der zugewiesenen Mittel. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeitet es eng mit dem medizinischen Fachbereich zusammen. Dabei bleiben die Aufgaben von Forschung und Lehre des Fachbereiches unberührt. Soweit dies mit den Lehraufgaben für das Erststudium zu vereinbaren ist, nimmt das Klinikum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Aufgaben der ärztlichen Fort- und Weiterbildung wahr und wirkt an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Fachberufe des Gesundheitswesens mit.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Klinikum nach vorheriger Anhörung durch Verordnung über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben zu übertragen, soweit sie mit diesen zusammenhängen. Tür die dem Klinikum hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

(3) Das Klinikum unterhält nach Maßgabe der Satzung gemäß § 94 die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen. Zu diesem Zweck kann es sich Dritter bedienen, Leistungen auch für damit im Zusammenhang stehende Zwecke bereitstellen und erbringen und darauf hinwirken, dass die Universität Unternehmen gründet und sich an fremden Unternehmen beteiligt.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, dem Klinikum die für seinen Betrieb notwendigen Zuständigkeiten, vor allem in personellen, organisatorischen und finanziellen Angelegenheiten, durch Verordnung zu übertragen. In der Verordnung nach Satz 1 sind insbesondere vorzusehen:

  1. 1.
    die Möglichkeit des Abweichens vom Stellenprinzip mit Ausnahme der Stellen für Beamte und Beamtinnen,
  2. 2.
    die Deckungsfähigkeit für den gesamten Erfolgsplan,
  3. 3.
    die vollständige Deckungsfähigkeit im Erfolgsplan zu Gunsten des Finanzplans,
  4. 4.
    die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden,
  5. 5.
    die Übertragung der Zuständigkeit für die Investitionsplanung und für die Baudurchführung.

(5) Die Aufsicht nach § 57 Abs. 6 Satz 1 beschränkt sich im Aufgabenbereich des Klinikums darauf, die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung nach Absatz 4 Satz 1 zu überprüfen. § 57 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die nach Maßgabe des Haushaltsplanes gewährten Zuschüsse des Landes für Forschung und Lehre stehen dem medizinischen Fachbereich zur Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar zur Verfügung, der bei seiner Verteilungsentscheidung die Belange von Forschung und Lehre im Klinikum berücksichtigt.