§ 29 GrundWertVO NRW - Leistungsrahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Leistungserbringung nach § 28 erfolgt nach Absatz 2 bis 4.
(2) Die Pflichtaufgaben nach Anlage 3, auch muss-Aufgaben genannt, werden von den Gutachterausschüssen verbindlich entsprechend dieser Verordnung geleistet. Die übrigen Aufgaben, auch kann-Aufgaben genannt, werden dann vom Gutachterausschuss geleistet, wenn dies aufgrund der Prüfung durch den Gutachterausschuss zur Leistungserbringung erforderlich ist.
(3) Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an. Die von ihnen nach § 24 gemeinschaftlich erarbeiteten Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards sollen ebenfalls angewendet werden. Weitergehende Ausführungen zu den Standards werden bedarfsweise von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.
(4) Die nach § 3 bereitgestellten Landesverfahren werden von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss verbindlich entsprechend dieser Verordnung und weitergehender Festlegungen des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums hierzu eingesetzt.