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  • ab 17.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 28 GrundWertVO NRW - Leistungsbestandteile

Bibliographie

Titel
Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GrundWertVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
7134

(1) Leistungsbestandteile der amtlichen Grundstückswertermittlung sind die Datensammlungen, die Produkte und die Bewertungen.

(2) Durch die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten werden Datensammlungen erzeugt. Dies sind die Kaufpreissammlung, die Miet- und Pachtpreissammlung und sonstige Datensammlungen.

(3) Durch Auswertung der Datensammlungen werden die verwendeten Daten aggregiert und anonymisiert. Im Ergebnis entstehen konfektionierte für die Wertermittlung erforderliche Daten, die Produkte. Dies sind die Bodenrichtwerte, die Immobilienrichtwerte und die Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten inklusive der jeweils zugehörigen Wertübersichten. Hierzu gehören des Weiteren die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die Grundstücksmarktberichte und sonstige Produkte.

(4) Auf Grundlage der Datensammlungen und Produkte werden Bewertungen durchgeführt. Dies sind Gutachten, Obergutachten und sonstige Bewertungen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)