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§ 12 LNatSchG NRW - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
791

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.