§ 123 KSVG - Überörtliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob
- 1.bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung),
- 2.die Kassengeschäfte richtig abgewickelt werden (Kassenprüfung),
- 3.die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).
(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium des Innern.
(3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts
- 1.der geprüften Gemeinde,
- 2.den Kommunalaufsichtsbehörden,
- 3.den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
- 4.dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung
mit. Für die Mitteilung an den Rechnungshof erläßt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Rechnungshof die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Sie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuß vor; für die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuß gilt § 101 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.