§ 123 KSVG - Überörtliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob

  1. 1.
    bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden und die zweckgebundenen Zuschüsse Dritter bestimmungsgemäß verwendet worden sind (Ordnungsprüfung),
  2. 2.
    die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
  3. 3.
    die Verwaltung wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird (Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung).

(2) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Gemeindeprüfungsamt bei dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Es kann sich für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen Dritter bedienen.

(3) Das Gemeindeprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Gemeindeprüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts

  1. 1.
    der geprüften Gemeinde,
  2. 2.
    den Kommunalaufsichtsbehörden,
  3. 3.
    den Fachaufsichtsbehörden, soweit ihre Zuständigkeit berührt ist, und
  4. 4.
    dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung

mit. Berichte über Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsprüfungen kann das Gemeindeprüfungsamt veröffentlichen, wenn in die Prüfungen mehrere Gemeinden einbezogen und die in den Berichten enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

(5) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Sie oder er legt den Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Prüfungsberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.