§ 73 BremPolG - Bereitschaftspolizei
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
Die Bereitschaftspolizei hat die Aufgaben:
- 1.Mitwirkung bei der Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Bundeslandes nach Maßgabe des Artikels 91 des Grundgesetzes,
- 2.Mitwirkung bei Hilfeleistungen gemäß Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes,
- 3.Unterstützung des Polizeieinzeldienstes,
- 4.Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes nach Weisung des Senators für Inneres.